SEGUFIX-Akut Komplett-Set
Nach Operationen oder bei der Behandlung nach Unfällen ist es oftmals erforderlich, den Patienten zu seiner eigenen Sicherheit im Bett oder auf einer Trage zu fixieren. Sehr unruhige Patienten neigen dazu, sich aufzurichten bzw. aufstehen zu wollen, auch wenn dies aus medizinischer Sicht schädlich ist. Das SEGUFIX-Akut Komplett-Set bietet eine sichere Fixierung von Patienten in Akutsituationen. Da es für pflegende Personen unmöglich ist, einen solchen Patienten rund um die Uhr im Auge zu behalten, bieten sich Fixiersysteme zur zwischenzeitlichen Sicherung eines solchen Patienten an. Auch beim Krankentransport ist es in vielen Fällen erforderlich einen Patienten am Bett oder auf einer Liege zu fixieren, um ihn akut schnell und sicher behandeln zu können.
Zu dem SEGUFIX-Akut Komplett-Set gehören, Hand-, Fuß-, und Schulterfixierungen. Die SEGUFIX-Akut-Fixierung-Schulter soll verhindern, dass sich der Patient nach oben aus den Fixierungen herausschiebt. Darüber hinaus bieten die Hand und Fußfixierungen zusätzliche Sicherheit. Wie bei anderen Behandlungen auch, steht bei einer Akutbehandlung die Sicherheit eines Patienten im Vordergrund. Sehr unruhige Patienten können mit der schnellen Schulter-Akut-Fixierung bewegungsstabil gehalten werden und eine Behandlung ist so zuverlässig und sicher möglich. Verschiedene Varianten der Akut-Fixierung-Schulter ermöglichen das Anpassen an unterschiedliche Bettbreiten und Körpergrößen eines Patienten.
Die Akutfixierung gibt es mit Magnetverschlüssen.
Lieferumfang:
- 1x SEGUFIX-Akut-Gurt-Schulter
- 1x SEGUFIX-Akut-Gurt-Hand
- 1x SEGUFIX-Akut-Gurt-Fuß
- 13x SEGUFIX-Patentschlösser und 2x SEGUFIX-Magnetschlüssel
Finden Sie die passende Größe :
Folgende Varianten stehen Ihnen zur Verfügung (die Preise können nach Größe und Variante variieren):
Pflege:
- Die Bandagen sind bis zu 95 Grad waschbar
Hinweis
- Für eine Fixierung von länger als 30 Minuten ist eine richterliche Genehmigung notwendig
- Bundesverfassungsgericht 24. Juli 2018, (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16)
- Eine ärztliche Anordnung reicht nicht aus