Betreuungsverfügung - Definition, Zweck, Inhalt
Liebe Leserin, lieber Leser,
machen Sie sich bereits Gedanken darüber, wer sich um Sie kümmert, wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind? Die Betreuungsverfügung ist ein wesentliches Instrument, um Ihre Wünsche für den Fall des eigenen Pflegebedarfs festzulegen. Doch was genau sollte darin festgehalten werden und wie geht man die Erstellung an? Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre persönlichen Vorstellungen Beachtung finden? Dieser Ratgeber bietet Ihnen relevante Informationen und klärt wichtige Fragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Betreuungsverfügung (oder Betreuungsvollmacht) ermöglicht es Ihnen, im Voraus eine Person als Betreuungsperson zu benennen, falls Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
- Sie bietet die Möglichkeit, individuelle Wünsche und Vorstellungen für die eigene Betreuung festzulegen und sorgt für rechtliche Klarheit.
- Das Betreuungsgericht bestellt die betreuende Person und zieht Ihre Betreuungsverfügung in die Entscheidung mit ein.
- Die Verfügung ist jederzeit änderbar oder widerrufbar.
- Formulieren Sie die Betreuungsverfügung präzise und deutlich, um Missverständnisse und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht ermöglicht es Ihnen, Einfluss darauf zu nehmen, wer Sie im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit wie betreuen soll. Sie können darin explizit Wünsche bezüglich der Auswahl Ihres Betreuers oder ihrer Betreuerin und der Art und Weise, wie die Betreuung durchgeführt werden soll, festlegen.
Liegt eine Betreuungsverfügung vor, berücksichtigt das Betreuungsgericht diese. Wenn jedoch angenommen wird, dass dem Wohl der Person mit Pflegebedarf nicht nachgekommen wird, kann das Gericht Ihren Vorschlag ablehnen und eine andere Betreuungsperson ernennen.
Eine Betreuungsverfügung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist, die als Bevollmächtigter fungieren könnte, oder eine bestimmte Person als Betreuer oder Betreuerin berücksichtigt werden soll.
Gesetzliche Grundlagen und Neuerungen im Betreuungsrecht 2023
Die Grundlage für eine Betreuungsverfügung ist das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ist eine Person nicht oder nur teilweise in der Lage für sich zu sorgen, sichert das Betreuungsrecht Ihnen die Fürsorge und den Schutz und unterstützt Ihre Selbstbestimmung.
Mit Beginn des Jahres 2023 tritt eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Diese Erneuerung zielt darauf ab, die Selbstbestimmung von betreuten Personen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Ein zentraler Aspekt ist die Ausrichtung auf die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Personen, die nun im Mittelpunkt aller Entscheidungen des Betreuers stehen.
Besonders hervorzuheben ist der Grundsatz der Erforderlichkeit: Eine Betreuung wird nur dann angeordnet, wenn keine anderen Hilfen verfügbar oder ausreichend sind, zum Beispiel durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Die rechtlichen Betreuer müssen sich intensiv mit den Wünschen der betreuten Personen auseinandersetzen und dürfen ihre Vertretungsmacht nur nutzen, wenn dies unbedingt nötig ist. Das Betreuungsgericht übernimmt die Aufsicht und Kontrolle unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Personen, was eine stärkere Ausrichtung der Betreuung an individuellen Bedürfnissen ermöglicht.
Info: Der Zweck einer rechtlichen Betreuung
Eine rechtliche Betreuung soll der Person mit Unterstützungsbedarf ermöglichen, so viele Tätigkeiten wie möglich selbstständig und selbstbestimmt zu regeln.
Voraussetzungen für eine Betreuungsvollmacht
Eine rechtliche Betreuung wird unter den folgenden Voraussetzungen angeordnet:
- Die rechtliche Betreuung wird für Volljährige angeordnet, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nur teilweise selbst regeln können. Dazu zählen Vermögens-, Renten- und Wohnungsangelegenheiten, Fragen der Gesundheitsfürsorge sowie des Aufenthaltes.
- Als Krankheit gelten sowohl körperliche als auch psychische Einschränkungen wie Demenzerkrankungen, Folgen einer Hirnhautentzündung, Persönlichkeitsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen durch Alkohol oder Drogen.
- Unter Behinderung fallen angeborene und zu einem späteren Zeitpunkt erlittene Intelligenzdefekte. Auch körperliche Behinderungen sind eine Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung, solange diese die Fähigkeit, eigene Angelegenheiten zu regeln, beeinträchtigen.
- Die Betreuung darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden und wird nur in dem Maße und für die Bereiche angeordnet, in denen sie notwendig ist. Die Betreuerbestellung erfolgt somit dem Grundsatz der Erforderlichkeit.
- Eine Betreuung erfolgt nur, wenn keine Unterstützung durch Familienangehörige, soziale Dienste oder eine Vorsorgevollmacht ausreicht oder vorhanden ist.
- Die Betreuerbestellung erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen, wobei gegen den Willen des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden darf.
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Inhalt einer Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ermöglicht es Ihnen, Ihre persönlichen Wünsche für den Fall Ihrer Betreuungsbedürftigkeit festzulegen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Wünsche klar und detailliert beschreiben. Das können sein:
- Benennung einer bevorzugten Person für die rechtliche Betreuung
- Ausschluss bestimmter Personen von der Betreuung
- Spezielle Anweisungen für medizinische Behandlungen und welche Eingriffe Sie nicht möchten
- Gewünschter Wohnort wie das eigene Zuhause oder ein Pflegeheim
- Dauer der häuslichen Pflege
- Benennung einer Person, die Ihre Finanzen verwalten soll
- Genaue Aufgaben, die ein Betreuer oder eine Betreuerin erfüllen soll und welche nicht
- Auch Anweisungen, ob die betreuende Person Familienangehörigen Geschenke zum Geburtstag, zu Weihnachten oder anderen Anlässen kaufen soll, können Sie in einer Betreuungsvollmacht festlegen.
Was bei der Erstellung einer Betreuungsvollmacht zu beachten ist
Grundsätzlich können Sie eine Betreuungsverfügung handschriftlich verfasst werden, festgelegte Regeln für ein bestimmtes Format gibt es jedoch nicht. Eine handschriftliche Betreuungsverfügung reduziert auf jeden Fall die Fälschungsgefahr, achten Sie aber auf eine gute Lesbarkeit. Schreiben Sie Ihre Wünsche einfach auf ein Blatt Papier oder verwenden Sie ein Musterformular, zum Beispiel vom Bundesamt für Justiz.
Versehen die Betreuungsvollmacht unbedingt mit Ort und Datum und unterschreiben Sie die Verfügung eigenhändig. Wollen Sie die Betreuungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren, notieren Sie auch Ort und Datum und unterschreiben Sie per Hand.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Betreuungsverfügung nach ein bis zwei nochmals mit dem aktuellen Datum zu unterschreiben. Eine regelmäßige Erneuerung der Unterschrift kann die Aktualität und Ernsthaftigkeit Ihrer Verfügung unterstreichen.
Info: Geschäftsfähig und geschäftsunfähig
Grundsätzlich ist jede Person ab 18 Jahren voll geschäftsfähig. Das bedeutet, die Person kann Rechtsgeschäfte eingehen und hält sich an die im Vertrag geltenden Regeln. z. B. Mietverträge oder die Eröffnung eines Bankkontos. Wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall nicht mehr weiß, ob eine Entscheidung gut für sie ist, wird die Person geschäftsunfähig. In diesem Fall prüft das Betreuungsgericht, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist, und ernennt eine betreuende Person.
Eine Betreuungsvollmacht gilt sowohl, wenn Sie geschäftsfähig, als auch geschäftsunfähig sind. Das Betreuungsgericht überprüft die Verfügung in jedem Fall und entscheidet, ob die betreuende Person geeignet ist. Verfassen Sie Ihre Betreuungsvollmacht aber lieber bei voller Geschäftsfähigkeit. Ansonsten könnten Familienangehörige oder Freunde versuchen, die Verfügung vor Gericht als ungültig zu erklären, wenn diese nicht damit einverstanden sind.
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Aufbewahrung und Gültigkeit der Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und ist bei Unterstützungsbedarf unverzüglich dem Betreuungsgericht zu übergeben. Übergeben Sie die Betreuungsvollmacht entweder einer vertrauenswürdigen Person, oder bewahren Sie diese an einem leicht auffindbaren Ort. Das kann eine Schreibtischschublade sein, oder Sie hinterlegen eine Notiz mit dem Aufbewahrungsort in Ihrem Portemonnaie.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, hinterlegen Sie die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister, einem Anwalt, bei Ihrer Bank oder Ihrem gewünschten Betreuer bzw. Betreuerin. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Kopie Ihrer Verfügung Zuhause aufzubewahren, mit einer Notiz, wo sich das Original befindet.
Eine Betreuungsverfügung hat keine festgelegte Gültigkeitsdauer, eine regelmäßige Aktualisierung betätigt jedoch die Gültigkeit. Eine jährliche Erneuerung der Unterschrift kann ebenfalls hilfreich sein.
Sie haben aber jederzeit das Recht, die Betreuungsvollmacht ohne Nennung von Gründen zu widerrufen. In diesem Fall beseitigen Sie alle verfassten Originale und Kopien der Vollmacht.
Die Betreuungsverfügung endet, wenn die Person mit Unterstützungsbedarf verstirbt. Eine rechtliche Betreuung kann ebenfalls früher enden, wenn Sie sich erholt haben und Ihre Angelegenheiten wieder selbständig regeln können.
Die Auswahl des Betreuers
Mit einer Betreuungsverfügung äußern Sie, welche Person Sie im Fall eines Unterstützungsbedarfs betreuen soll.
Das Betreuungsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten der Person mit Unterstützungsbedarf besser versorgt werden können. Ist ein Betreuer oder eine Betreuerin verhindert oder aus rechtlichen Gründen gehindert, ist das Gericht ebenfalls berechtigt, einen Verhinderungsbetreuer bzw. Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Beachten Sie jedoch die folgenden Punkte:
- Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, basierend auf der Eignung für den zugewiesenen Aufgabenbereich und der Fähigkeit, persönlichen Kontakt zu halten.
- Der Wunsch des Volljährigen bezüglich einer bestimmten Person als Betreuer sollte berücksichtigt werden, es sei denn, die Person ist nicht geeignet.
Das Betreuungsgericht ist angehalten, Ihre Betreuungsverfügung zu überprüfen. Ist das Gericht einverstanden mit der gewünschten Betreuungsperson und deren Eignung, wird Ihrem Wunsch nachgekommen. Kommt das Betreuungsgericht zu dem Schluss, dass die Wunschperson nicht geeignet ist, wird die Betreuungsverfügung abgelehnt und das Gericht bestellt eine andere Person. Die Betreuungsvollmacht ist somit ein Vorschlag, dem das Gericht nicht zwingend stattzugeben hat.
Die Auswahl eines Betreuers durch das Betreuungsgericht
Wenn Sie keine Betreuungsverfügung verfassen, oder das Gericht die Wunschperson als nicht geeignet ansieht, bestellt das Betreuungsgericht eine oder mehrere der folgenden Personen:
- Bei der Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin werden vor allem familiäre Beziehungen zum Ehepartner, zu den Eltern und den Kindern geprüft. Dabei werden persönliche Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten berücksichtigt.
- Sind familiäre Betreuer und solche mit einer persönlichen Bindung zur Person mit Unterstützungsbedarf nicht verfügbar, wird eine anerkannte ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt.
- Steht keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung, bestellt das Betreuungsgericht einen beruflichen Betreuer bzw. eine berufliche Betreuerin.
Info: Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang
Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang vor beruflichen Betreuern, es sei denn, keine geeignete ehrenamtliche Person steht zur Verfügung.
Patientenverfügung: Medizinische Maßnahmen für den Ernstfall
Erfahren Sie, warum eine Patientenverfügung wichtig ist und wie Sie Ihre Wünsche festlegen können. Schützen Sie Ihre Autonomie und stellen Sie sicher, dass Ihre medizinischen Präferenzen respektiert werden.
Voraussetzungen, die ein Betreuer zu erfüllen hat
Die Voraussetzungen für Betreuer umfassen:
✔ Die Eignung, den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen;
✔ Insbesondere persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten;
✔ Und die Wünsche der Person mit Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen;
✔ Die Wunschperson muss volljährig und geschäftsfähig sein;
✔ Kein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis;
✔ Keine Vorstrafen;
✔ Der Wohnort ist in erreichbarer Entfernung zur betreuenden Person;
✔ Die deutsche Sprache wird ausreichend beherrscht;
Egal, ob Sie in der Betreuungsverfügung eine Person als Wunschbetreuer festlegen, das Gericht diese akzeptiert, oder eine andere Person bestellt: Die ausgewählte Person darf erst dann als Betreuer oder Betreuerin bestellt werden, wenn sie sich als solche bereit erklärt. Damit geht einher, dass der Person unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse die rechtliche Betreuung zugemutet werden kann. Ist dem so, verpflichtet sich die ausgewählte Person, die Betreuung zu übernehmen.
Info: Die Eignung einer Person als Betreuer
Wenn Sie einen Betreuer oder eine Betreuerin per Betreuungsverfügung festlegen möchten, beachten Sie folgende Faktoren:
- Kann die Person die Betreuung über einen langen Zeitraum übernehmen?
- Ist die Person belastbar genug, meine Angelegenheiten zu übernehmen?
- Ist Sie körperlich, psychisch und zu jedem Zeitpunkt in der Lage, in meinem Sinne zu handeln?
- Kann ich vor der Person alles offenlegen und über alles reden?
- Akzeptiert die Person, dass ich andere Wünsche habe als sie und mein Leben nach meinen Vorstellungen leben möchte?
Die Aufgaben eines Betreuers
Die Aufgaben eines Betreuers werden individuell durch das Betreuungsgericht und basierend auf den erforderlichen Bedürfnissen der betreuten Person festgelegt. Das können einzelne Aufgaben bzw. Angelegenheiten sein, oder ganze Aufgaben- bzw. Lebensbereiche.
Zu den Aufgabenbereichen zählen:
- Wohnungsangelegenheiten: Organisation und Verwaltung des Wohnraums, einschließlich eines Umzugs in eine betreute Wohnform, wenn nötig.
- Vermögensverwaltung: Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten und des Vermögens der betreuten Person.
- Gesundheitssorge: Nachkommen von gewünschten medizinischen Behandlungen oder Entscheidung über eine Behandlung treffen, wenn die Person mit Unterstützungsbedarf nicht mehr alleine entscheiden kann. Organisation der Krankenversicherung und Organisation von Ärzten, Pflegediensten, Untersuchungen und Medikamenten.
- Persönliche Betreuung: Unterstützung im Alltag und bei der Ausübung persönlicher Rechte.
- Vertretung in Rechtsangelegenheiten: Rechtliche Vertretung der betreuten Person in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
- Post und Telekommunikation: Entgegennehmen und Öffnen von Postsendungen, E-Mails, Telefonaten und Ähnliches durch die betreuende Person.
- Entzug der Freiheit: Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung bzw. Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach vorheriger Genehmigung durch das Betreuungsgericht, wenn vom Betreuten die Gefahr der Selbstverletzung ausgeht.
Die Rolle des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht spielt eine zentrale Rolle bei der Anordnung und Überwachung von Betreuungsverhältnissen.
- Es ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig, wobei die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Person maßgeblich berücksichtigt werden.
- Das Gericht legt den Aufgabenbereich des Betreuers fest, überprüft dessen Eignung und handelt dabei stets im besten Interesse des Betreuten.
- Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers, achtet auf die Einhaltung der Pflichten und greift bei Pflichtverletzungen ein.
- Es führt persönliche Anhörungen durch, um sicherzustellen, dass die Wünsche des Betreuten berücksichtigt werden und setzt bei Bedarf Zwangsgelder zur Durchsetzung seiner Anordnungen ein.
Kosten einer Betreuungsverfügung
Für die handschriftliche Erstellung einer Betreuungsverfügung fallen grundsätzlich keine Kosten an. Wenn Sie sich dafür entscheiden, notarielle Dienste in Anspruch zu nehmen und die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren, ist mit Kosten zu rechnen.
Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet etwa 10 Euro, während eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift mindestens 20 Euro bis maximal 70 Euro beträgt. Die vollständige Beglaubigung der Urkunde kann teurer sein, da sich die Kosten nach dem Geschäftswert richten. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostet je nach Übermittlungsart und Umfang zwischen 13 und 18,50 Euro.
Anfallende Gerichtskosten
Kosten für das Betreuungsverfahren vor dem Gericht werden erhoben, wenn das Vermögen der Person mit Unterstützungsbedarf höher als 25.000 Euro ist. Wenn der Aufgabenbereich aus den Angelegenheiten der Personensorge besteht, betragen die Kosten je nach Höhe des Vermögens zwischen 200 Euro und 300 Euro.
Bei einer langjährigen Betreuung von Vermögenswerten entsteht eine jährliche Gebühr und eventuelle anfallende Kosten, z. B. Fahrtkosten. Die Jahresgebühr richtet sich nach der Höhe des Vermögens.
Betreuungsverfügung vs. Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht sind zwei wichtige Instrumente der rechtlichen Vorsorge, die jedoch unterschiedliche Zwecke erfüllen.
- Betreuungsverfügung: Sie ermöglicht es Ihnen, im Voraus festzulegen, wer als Ihr Betreuer fungieren soll, falls Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Dies kann nach einem Unfall oder bei einer Erkrankung der Fall sein. Die Betreuungsverfügung tritt in Kraft, wenn das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnet und berücksichtigt dabei Ihre Wünsche. Ein Vorteil ist, dass Sie auch dann eine Betreuungsverfügung erstellen können, wenn Ihre Geschäftsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Ein Nachteil könnte sein, dass die Verfügung nur als Empfehlung an das Gericht dient und dieses letztlich die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers trifft.
- Vorsorgevollmacht: Durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, sollte dies notwendig werden. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung, bei der das Gericht einen Betreuer bestellt, ermöglicht die Vorsorgevollmacht eine direkte und unmittelbare Vertretung ohne gerichtliches Verfahren. Ein Vorteil ist die unmittelbare Wirksamkeit und die Möglichkeit, individuell festzulegen, welche Entscheidungsbefugnisse der Bevollmächtigte hat. Ein Nachteil könnte sein, dass für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist und im Falle von Missbrauch durch den Bevollmächtigten das Betreuungsgericht nicht automatisch die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht.
Info: Verfassen Sie sowohl eine Betreuungsverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht
Es ist möglich und in manchen Fällen ratsam, sowohl eine Betreuungsverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um für unterschiedliche Situationen vorbereitet zu sein. Während die Vorsorgevollmacht eine aktive Vertretung in allen Angelegenheiten ermöglicht, bietet die Betreuungsverfügung eine Absicherung für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese unwirksam ist.
Betreuungsverfügung: Vor- und Nachteile
Vorteile einer Betreuungsverfügung
- Selbstbestimmung: Sie legen fest, wer Ihre Interessen vertritt, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
- Individuelle Wünsche: In der Verfügung können spezifische Anweisungen für Ihre Betreuung hinterlegt werden.
- Rechtssicherheit: Die Verfügung schafft Klarheit und kann Streitigkeiten in der Familie vorbeugen. Flexibilität: Sie können die Verfügung jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind.
- Kostenersparnis: Eine rechtzeitige Betreuungsverfügung kann kostenintensive gerichtliche Verfahren vermeiden helfen.
Nachteile einer Betreuungsverfügung
- Begrenzte Reichweite: Die Verfügung wirkt nur, wenn eine Betreuung notwendig wird und ersetzt keine Vorsorgevollmacht.
- Missverständnisse: Unklar formulierte Wünsche können zu Auslegungsschwierigkeiten führen.
- Fehlende Kontrolle: Einmal eingesetzt, kann die Kontrolle über die ausgewählte Person eingeschränkt sein.
- Informationsbedarf: Die betroffene Person muss sich im Vorfeld umfassend informieren, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
- Geringe Bekanntheit: Nicht jeder weiß um die Möglichkeit und Bedeutung einer Betreuungsverfügung.
Schlussfolgerung
Die Betreuungsverfügung ist ein zentrales Instrument für Selbstbestimmung und Vorsorge. Sie ermöglicht es, frühzeitig eine Vertrauensperson zu benennen, die in Notfällen entscheidet. So bewahrt man Kontrolle über persönliche Angelegenheiten, auch wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Es empfiehlt sich, diese Verfügungen rechtzeitig zu treffen und genau zu formulieren, um den eigenen Willen sicherzustellen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem Sie festlegen, wer im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten regeln soll. Sie dient der persönlichen Vorsorge und der Wahrung Ihrer Interessen.
Die Betreuungsverfügung benennt eine Person für den Fall einer gerichtlichen Betreuung, die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person direkt, in Ihrem Namen zu handeln, ohne gerichtliches Verfahren.
Eine Betreuungsverfügung tritt in Kraft, wenn das Gericht feststellt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und eine Betreuung notwendig wird.
Das Ziel ist die Selbstbestimmung über persönliche und finanzielle Angelegenheiten im Falle der Entscheidungsunfähigkeit. Der Inhalt benennt eine Vertrauensperson und kann individuelle Wünsche umfassen. Die Form sollte schriftlich sein, mit Datum und Unterschrift.
Die Betreuungsverfügung endet mit dem Tod der ausstellenden Person oder wenn diese sie widerruft, solange sie geschäftsfähig ist.
Das Erstellen einer Betreuungsverfügung ist in der Regel kostenfrei, es sei denn, Sie beanspruchen professionelle Hilfe bei der Formulierung.
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- Bundesverwaltung: Betreuungsverfügung
- Anwalt.org: Notarielle Beglaubigung - Kosten
- Zentrales Vorsorgeregister: Betreuungsverfügung
- Familienratgeber: Betreuungsverfügung
- § 1814 BGB - Rückgabe der Sicherheit
- Bundesministerium der Justiz: Formulare für Vorsorgevollmacht
- Verbraucherzentrale: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Warum sie so wichtig sind
- Familienratgeber: Rechtliche Betreuung
- Caritas: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - Betreuung
- § 1816 BGB - Anzeigepflicht des Vormunds
- § 1817 BGB - Genehmigung des Familiengerichts
- § 1818 BGB - Ausschluss der Vertretungsmacht
- § 1819 BGB - Verwendung von Mündelgeld
- § 1821 BGB - Verzinsungspflicht
- § 1815 BGB - Sicherheitsleistung
- § 1831 BGB - Entschädigung des Vormunds
- Amtsgericht Karlsruhe: FAQ Betreuung
- Erbrechtsinfo: Betreuungsverfügung