Generalvollmacht: Rechtliche Vertretung bei Krankheit oder Unfall
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Generalvollmacht ermöglicht es, eine vertraute Person zu bevollmächtigen, rechtlich wirksame Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen.
- Diese Vollmacht ist besonders wichtig, wenn Sie selbst aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr entscheidungsfähig sind.
- Mit einer Generalvollmacht können Sie sicherstellen, dass Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten gemäß Ihren Wünschen geregelt werden.
- Es ist ratsam, eine Generalvollmacht frühzeitig zu erstellen, solange Sie voll geschäftsfähig sind.
- Die Bevollmächtigung kann formfrei erfolgen, jedoch wird eine schriftliche Fixierung empfohlen, um Unklarheiten oder Missbrauch zu vermeiden.
- Für komplexe Situationen ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen und eventuell einen Notar oder Anwalt hinzuzuziehen.
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Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Aufgrund von Krankheiten wie Demenz, Schlaganfall, Koma oder Unfall kann nicht bloß die Handlungsfähigkeit, sondern auch die Entscheidungsfähigkeit eines Menschen zunehmend eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein. Wenn ein Patient wegen eines Unfalls im Koma liegt, müssen Ärzte zwangsweise medizinische Entscheidungen für ihn treffen.
Aber auch bei langsamem Auftreten von geistigen Defiziten ist es manchmal nötig, die Person zu ihrem eigenen Schutz von gewissen Entscheidungen zu entheben.
Vollmacht im rechtlichen Sinne
Eine Vollmacht gibt einer anderen Person die Befugnis, für eine andere Person rechtlich relevante Entscheidungen zu treffen. Die Vollmacht bindet die beauftragte Person nicht bloß an gesetzliche Grundlagen. Sie hat auch den Zweck, grundsätzlich im Sinne und zum Wohle des Patienten zu entscheiden.
Beispiel: Ein Mensch mit streng vegetarischer Lebensweise möchte bei Pflegebedürftigkeit nicht plötzlich wieder Vollkost mit Fleisch erhalten.
Was ist eine Generalvollmacht?
Eine Generalvollmacht bestellt für den Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) einen Stellvertreter für die Klärung wichtiger persönlicher Belange.
Man kann Vollmachten zu einzelnen Teilbereichen des täglichen Lebens erstellen. Zum Beispiel eine finanzielle Vollmacht, wenn auffällt, dass der Umgang mit dem eigenen Vermögen nicht mehr zielgerecht verläuft. Oder im medizinischen Bereich, wenn es einem Patienten nicht mehr möglich ist, die medizinischen Konsequenzen für sich komplett zu erfassen. Dies wäre dann eine finanzielle oder medizinische Vorsorgevollmacht.
Eine Generalvollmacht umfasst dagegen alle Bereiche des Lebens und vertritt in der Regel ohne Ausnahmen vollumfänglich sämtliche Belange einer Person.
Eine Generalvollmacht greift nicht, wenn höchstpersönliches Handeln erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall in Fragen der Eheschließung oder der Testamenterstellung. Deswegen ersetzt eine Generalvollmacht auch nicht ein Testament.
Sonderfall Ehe
Es ist nicht automatisch so, dass im Falle einer Geschäftsunfähigkeit eines Ehepartners automatisch der jeweils andere Ehepartner die Entscheidungen treffen darf. Es gibt zwar seit dem 1. Januar 2023 in der Ehe das sogenannte Notvertretungsrecht, welches gegenseitige Entscheidungen erlaubt. Dies ist allerdings nur auf 6 Monate begrenzt und umfasst auch nur die medizinischen Fragestellungen. Nicht verheiratete Paare, Kinder, nahe Angehörige haben ohne eine (General)Vollmacht keine Möglichkeiten, im Sinne des Patienten zu entscheiden.
Generalvollmacht für Angehörige
Mit einer Generalvollmacht für Angehörige erteilt die vollmachtgebende Person einer vertrauten Person, wie dem Ehepartner, Kindern, Eltern oder engen Freunden, das Recht, rechtlich wirksame Entscheidungen zu treffen. Natürlich ist es möglich, die Generalvollmacht auch auf familienfremde Menschen zu übertragen, die die Stellvertretung zum Beispiel im Zusammenhang mit ihrem Beruf ausüben.
Generalvollmacht für Kinder
Eine Generalvollmacht beschränkt sich nicht ausschließlich auf ältere Personen. Eltern können diese zum Beispiel auch für die volljährigen eigenen Kinder aufsetzen. Denn generell haben die Erziehungsberechtigten ab dem 18. Geburtstag des eigenen Kindes kein Recht mehr, für diese in medizinischen (oder anderen) Belangen zu entscheiden.
Erstellen einer Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht zu erstellen, ist keine komplizierte Angelegenheit. Sie muss jedoch zu einem Zeitpunkt erstellt werden, zu dem die bevollmächtigende Person noch geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass zu dieser Zeit noch keine Probleme bestehen.
Die Generalvollmacht ist als Vorsorge in wichtigen Belangen zu verstehen. Sie kann zudem den Einsatz eines gerichtlich bestellten Betreuers verhindern.
Die Erstellung kann mit oder ohne im Internet auffindbaren Formularen erfolgen. Aufgrund der Komplexität des Themas ist es aber empfehlenswert, bereits vorhandene Vorlagen als Leitfaden zu benutzen. Auf diese Weise vergessen Sie keine wichtigen Punkte.
Die Erteilung einer Generalvollmacht kann theoretisch auch mündlich erfolgen. Erfahrungsgemäß ist eine schriftliche Niederlegung aber immer die beste Alternative. So haben Sie im Fall von Unklarheiten und Streit einen Nachweis der Bevollmächtigung in den Händen.
Man kann eine Generalvollmacht ohne Notar oder auch mit der Hilfe eines Notars aufsetzen. Dieser ist in solchen Fragen erfahren, aber seine Arbeit ist auch mit (überschaubaren) Kosten verbunden. Zwingend notwendig ist das Hinzuziehen eines Notars nicht, es empfiehlt sich jedoch, um Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Außerdem gibt es in der Formulierung einer korrekten Generalvollmacht einiges zu beachten. Deswegen ist das Hinzuziehen eines Anwalts oder Notars bei diesem sehr komplexen Feld ratsam.
Eine Generalvollmacht und andere Vollmachten dürfen Sie schriftlich im ZVR (Zentrales Vorsorgeregister) hinterlegen. Dieses von der Bundesnotarkammer erstellte Register zeigt, ob für einen geschäftsunfähigen Patienten eine Vollmacht vorliegt. Diese Information ist vor allem für behandelnde Ärzte, aber auch für Gerichte wichtig. Damit ist lediglich eine einmalige Gebühr von 20,50 Euro verbunden. Seit 2004 kam das ZVR bereits 6 Millionen Mal zur Anwendung.
Die Formulierung einer Generalvollmacht kann auch über den Tod hinaus gültig sein oder mit dem eigenen Tod enden. Eine Generalvollmacht über den Tod hinaus ersetzt aber kein Testament. Denn die rechtliche Erbfolge wird nur durch Gesetz oder ein Testament bestimmt.
Sie können eine Generalvollmacht aber auch wieder zurückziehen, vernichten oder eine neue mit neuen Bevollmächtigten aufsetzen. Ein Widerruf ist jederzeit möglich – solange Sie noch geschäftsfähig sind.
Gefahren einer Generalvollmacht: Vorteile und Nachteile
Eine generelle, allumfassende Vollmacht kann zwar sinnvoll sein, doch dahinter stecken auch potenzielle Gefahren einer Generalvollmacht. Sie gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Entscheidungsmöglichkeiten über Ihr eigenes Leben. Diese Befugnis, die Sie mit einer Generalvollmacht einem anderen Menschen übertragen, birgt unter Umständen auch die Gefahr des Missbrauchs. Sie müssen dieser Person also uneingeschränkt und auf Dauer vertrauen können.
Bedenken Sie außerdem, dass eine Generalvollmacht auch über den Zeitpunkt ihrer Notwendigkeit hinaus besteht, wenn in der Vollmacht nichts anderes bestimmt ist. Im konkreten Fall eines Unfalls und Komas könnte sie unter Umständen auch nach der Genesung weitergelten. Dies ist ein sehr wichtiger zu bedenkender Punkt.
Es ist oft sinnvoll, zwei Bevollmächtigte zu ernennen. Das ist wichtig, falls ein Bevollmächtigter plötzlich selbst als geschäftsunfähig gilt. Dieser wäre dann nämlich nicht mehr in der Lage, Ihre Interessen zu vertreten. Außerdem reduziert die Aufteilung auf zwei Personen die Gefahr, dass es zu einem Missbrauch kommt.
Die Tatsache, dass eine Generalvollmacht direkt alle Teilbereiche zusammen vereint, kann in der jeweiligen Konstellation auch einen Vorteil darstellen. Dies sollte jeder genau für seinen Einzelfall prüfen, bevor er sich für eine bestimmte Form der Vollmacht entscheidet.
Patientenverfügung mit Generalvollmacht
Rein theoretisch kann eine Patientenverfügung in der Generalvollmacht enthalten sein. Es empfiehlt sich aber, eine Patientenverfügung gesondert zu erstellen. Diese beantwortet alle wichtigen Fragestellungen bezüglich des eigenen Lebens.
Generalvollmacht und Banken
Viele Banken akzeptieren keine Generalvollmachten. Um einer anderen Person die Verfügungsgewalt über finanzielle Angelegenheiten zu übertragen, braucht es eine gesonderte „Bankvollmacht“.
Eine Generalvollmacht ohne Notar kann ebenfalls für finanzielle Angelegenheiten gültig sein, doch viele Banken bestehen auf einer gesonderten "Bankvollmacht".
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Generallvollmacht
Eine Generalvollmacht setzen Sie vorsorglich für den Fall einer eigenen kompletten Geschäftsunfähigkeit auf. Dabei kommt ein vertrauenswürdiger Bevollmächtigter zum Einsatz, um wichtige Belange im eigenen Sinne zu klären. Sie ist ab der Erstellung sofort gültig, anders als z. B. eine Vorsorgevollmacht. Diese greift im Ernstfall erst, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.
Eine Generalvollmacht ist bis auf wenige Ausnahmefelder umfassend gültig. Sie beinhaltet einzelne wichtige Felder wie Vermögensvollmacht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Gesundheitsfürsorge und andere mit Ausnahme von „höchstpersönlichen“ Geschäften wie Fällen des Familien- und Erbrechts.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Spezialvollmacht, die neben vielen anderen Vollmachten in der Generalsvollmacht enthalten ist. Sie bezieht sich auf festgelegte spezifische Bereiche. So beinhaltet eine medizinische Vollmacht nur eine Bevollmächtigung für medizinische und pflegerische Fragen, z. B. die Unterbringung in einem Heim.
Normalerweise gilt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus. Es ist jedoch möglich, die Gültigkeit schriftlich genau festzuhalten. Damit legen Sie fest, wie lange diese über den Tod hinaus noch gültig sein soll. Die Gültigkeit über den Tod hinaus ist wichtig in Fragen der Nachlassabwicklung. Nur die rechtmäßigen Erben können nach dem Tod widerrufen.
Ja, diese können Sie jederzeit widerrufen oder auch mit anderen bevollmächtigten Personen neu aufsetzen. Der Weg der Erstellung (z. B. über einen Notar) bleibt hierbei der gleiche. Denken Sie daran, die Vollmacht auch im ZVR zu aktualisieren oder ggf. zu löschen.
Sie haben nun gelesen, wie wichtig eine Vorsorge ist. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen, welche Art der Vorsorge für Sie in Frage kommt, und leiten Sie dies möglichst zeitnah in die Wege.
Insbesondere bei der Generalvollmacht handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, und Sie sollten in Ihren Fragen dazu einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren.
- BGB § 1358 - Vertretung des anderen Ehegatten bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs
- BGB § 2 - Eintritt der Volljährigkeit
- BGB § 167 - Erteilung der Vollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister: Die Vorsorgevollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister: Informationen für Ärzte
- Zentrales Vorsorgeregister: Kosten
- BGB § 1922 - Erbrecht
- BGB § 1924 - Gesetzliche Erbfolge
- BGB § 2247 - Eigenhändiges Testament
- BGB § 168 - Erlöschen der Vollmacht