Pflegegeld – Definition, Voraussetzungen, Höhe
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Personen mit Pflegebedarf ab Pflegegrad 2, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren
- Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad, beginnend bei 332 Euro für Pflegegrad 2 bis hin zu 947 Euro für Pflegegrad 5
- Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse an die Person mit Pflegebedarf ausgezahlt
- Mit dem Pflegegeld werden notwendige Pflegemaßnahmen finanziert sowie Pflegende honoriert
- Eine Kombination von Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen ist möglich, wobei sich das Pflegegeld dann anteilig verringert.
Clara Pflegebox beantragen:
Der Bestellprozess ist einfach: Sie füllen den Antrag auf Verbrauchshilfsmittel aus und senden ihn digital oder per Post unterschrieben an ClaraVital zurück. Nach Genehmigung des Antrags durch die Pflegeversicherung beginnt die regelmäßige Lieferung. Die Pflegebox kann jederzeit an den individuellen Bedarf angepasst werden, ohne Mindestlaufzeit oder Kündigungsfristen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
möglicherweise stehen Sie vor der Aufgabe, die Pflege eines Angehörigen zu organisieren und fragen sich, welche finanzielle Unterstützung Ihnen zusteht. Pflegegeld ist ein wesentlicher Bestandteil der Pflege zu Hause und bietet Personen mit Pflegebedarf sowie Pflegenden bedeutende finanzielle Entlastung. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Pflegegeld: Wie wird es beantragt? Wie hoch ist das Pflegegeld je nach Pflegegrad? Wir bieten Ihnen einen detaillierten Überblick und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Sie unterstützt und honoriert die häusliche Pflege. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom individuellen Pflegegrad .
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. - § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
Die offizielle gesetzliche Bezeichnung der Leistung ist „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Das heißt: Die pflegebedürftige Person erhält Geld dafür, dass sie selbst eine angemessene Betreuung und Pflege im häuslichen Umfeld sicherstellt.
Wie sieht es in der Praxis aus? Ganz einfach: Das Pflegegeld wird von der Pflegeversicherung an die Person mit Pflegebedarf ausgezahlt. Es soll die anfallenden Kosten bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und für Hilfen in der Haushaltsführung decken. Die anspruchsberechtigte Person kann selbst darüber bestimmen, wie sie das Geld der Pflegeversicherung im Rahmen ihres Pflegebedarfs verwendet. Sie kann das Geld auch als Anerkennung an die betreuenden Angehörigen weiterleiten.
Info: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- Pflegegeld honoriert die Unterstützung durch private Pflegepersonen.
- Pflegesachleistungen decken die Kosten für professionelle Pflegedienste.
Sie dürfen beide Leistungen nicht gleichzeitig in vollem Umfang beziehen. Aber Sie können das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren. Das ist die sogenannte Kombinationsleistung, bei der sich das Pflegegeld anteilig verringert.
"Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. - § 38 Satz 1 SGB XI
Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegegeld?
Sie können bei der Pflegekasse oder Ihrem privaten Pflegeversicherer Pflegegeld beantragen. Der Antrag ist formlos gültig. Nach dessen Eingang prüft die Pflegekasse die Voraussetzungen für Pflegegeld durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten).
Wer bekommt das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist für den Versicherten vorgesehen, denn der Pflegebedürftige ist nach dem Gesetz Inhaber des Anspruchs (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ). Der Pflegebedürftige kann das Geld jedoch als Anerkennung an die pflegende Person weiterleiten. Das sind häufig Angehörige.
Personen mit Pflegebedarf, die das Pflegegeld beantragen und erhalten, können selbst darüber entscheiden, wie es für ihre häusliche Pflege und Betreuung eingesetzt wird.
- Sie können es für benötigte Pflegemaßnahmen verwenden
- oder als Honorierung für den Aufwand, den ihre Pflegenden aufbringen.
Info: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Die zweckgerichtete Verwendung des Pflegegeldes wird durch die regelmäßige Beratung im Sinne von § 37 Abs. 3 SGB XI sichergestellt.Die Pflegeperson kann das Pflegegeld direkt verwalten, wenn sie als rechtlicher Betreuer nach § 1814 BGB eingesetzt ist oder die entsprechenden Vollmachten besitzt.
Welche Voraussetzungen hat das Pflegegeld?
Die folgenden drei Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Pflegegeld:
- Sie sind in Deutschland pflegeversichert.
- Sie sind mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft.
- Ihre häusliche Pflege ist sichergestellt. Beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. - § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Sie erhalten das Pflegegeld monatlich per Überweisung von der Pflegekasse. Meist im Voraus am ersten Werktag eines Monats.
Tipp: Stellen Sie den Erstantrag auf Pflegegeld am besten gleichzeitig mit Ihrem Antrag auf einen Pflegegrad.
Info: Pflegegeld bei Erstantrag
Wenn Sie den Erstantrag auf Pflegegeld nicht am Monatsanfang stellen, gilt Ihr Anspruch für den ersten Monat nur zum Teil. Sie erhalten eine anteilige Auszahlung (zum Beispiel die Hälfte, wenn der Antrag am 15. März gestellt wurde). Im nächsten Monat erhalten Sie die volle Auszahlung.
Ein rückwirkender Anspruch auf Pflegegeld ist nur in Ausnahmefällen möglich - zum Beispiel dann, wenn die behandelnde Klinik den Pflegebedürftigen nicht oder falsch über den Anspruch informiert hat
Info: Ist eine Erhöhung des Pflegegeldes möglich?
Das Pflegegeld erhöht sich automatisch, wenn Sie einen höheren Pflegegrad erhalten. Verbessern sich Ihre Fähigkeiten wieder und erhalten Sie einen niedrigeren Pflegegrad, dann reduziert sich das Pflegegeld.
Pflichtberatung bei Pflegegeld
Gemäß SGB XI § 37.3 haben Sie als Empfänger von Pflegegeld in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Mit der Beratung wird die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und fachliche Hilfestellungen für Pflegende gegeben. Sie erhalten ebenfalls zusätzliche “Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote” (Bundesamt für Justiz).
Achtung:
Rufen Sie eine Beratung nicht ab, kann die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall komplett entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das Pflegegeld wird aber nicht ohne Vorwarnung gekürzt. Die Pflegekasse teilt Ihnen schriftlich die Verkürzung der finanziellen Leistung mit, solange ein Beratungseinsatz nicht zeitnah erfolgt.
Je nach Pflegegrad ist die Häufigkeit dieser Beratungseinsätze ist wie folgt festgelegt:
- Pflegegrad 2 oder 3: Einmal alle sechs Monate
- Pflegegrad 4 oder 5: Einmal alle drei Monate
Um eine Beratung zu erhalten, wenden Sie sich an Ihren Pflegestützpunkt bzw. Beratungsstelle, oder fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach. Die Durchführung erfolgt durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin eines zugelassenen Pflegedienstes, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine beauftragte Pflegefachkraft.
Die entsprechende Beratungsperson kommt anschließend zu Ihnen nach Hause und betrachtet die aktuelle Pflegesituation, um “Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation“ (Bundesamt für Justiz) aufzuzeigen. Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin bestätigen den Beratungseinsatz als Nachweis gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen.
Eine Kürzung Ihres Pflegegeldes erfolgt in der Regel nicht ohne Vorwarnung. Die Pflegekasse teilen Ihnen schriftlich die Verkürzung der finanziellen Leistung mit, solange ein Beratungseinsatz nicht zeitnah erfolgt.
Was sind Kombinationsleistungen?
Sie können das Pflegegeld mit weiteren Leistungen verbinden. Hierfür gibt es die Kombinationsleistung und den Umwandlungsanspruch.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen dürfen Sie nicht gleichzeitig in vollem Umfang beziehen, sondern nur anteilig. Mit der Beantragung eines Pflegegrades wählen Sie bereits eine der beiden Leistungen aus. Die sogenannte Kombinationsleistung ermöglicht es jedoch, das Pflegegeld anteilig mit dem Anspruch von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld verringert sich also prozentual.
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. - § 38 Satz 1 SGB XI
Die ambulanten Pflegedienste übernehmen die Pflegesachleistungen. Wenn Sie diese nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen, ist das Kombinationsmodell für Sie sinnvoll.
Bei der Kombinationsleistung (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) verändert sich anteilig der Betrag Ihres Pflegegeldes. Ein Beispiel:
- Angenommen, Sie erhalten 70 Prozent Ihres Pflegegelds und verwenden 30 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen.
- Sie entscheiden sich, den Umwandlungsanspruch in voller Höhe von 40 Prozent zu nutzen und für weitere Sachleistungen zu verwenden.
- Die Folge: Ihr Pflegegeld verringert sich um 40 Prozentpunkte auf 30 Prozent des Betrags.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
- Der Umwandlungsanspruch erlaubt die Nutzung zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nicht als Pflegesachleistung gelten.
- Sie können bis zu 40 Prozent Ihres nicht genutzten Betrags aus Pflegesachleistungen umwandeln.
- Je nach Bundesland gibt es hierfür verschiedene Angebote.
Den Umwandlungsanspruch können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn Sie Pflegegeld oder Kombinationspflege erhalten. Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld, können Sie bis zu 40 Prozent des Betrags als umgewandelte Pflegesachleistung abrechnen. Dementsprechend stehen Ihnen noch bis zu 60 Prozent Ihres Pflegegeldes zu.
Welche Sonderregelungen gibt es zum Pflegegeld?
Grundsätzlich wird das Pflegegeld zur Unterstützung der häuslichen Pflege ausgezahlt. Erst wenn die häusliche Pflege beendet wird, beispielsweise bei dauerhaftem Umzug in eine stationäre Einrichtung, endet auch der Anspruch auf Pflegegeld.
Dennoch gibt es auch während der häuslichen Pflege Zeiten, in denen vorübergehend keine Pflege zu Hause stattfindet. Beispiele:
- während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege,
- bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, während einer Reha oder häuslicher Krankenpflege,
- bei einem Auslandsaufenthalt.
Gibt es Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?
Wenn die Pflegeperson verhindert ist , zum Beispiel durch Urlaub, oder wenn eine Kurzzeitpflege notwendig wird, wird Ihnen das Pflegegeld zur Hälfte für eine festgelegte Zeit weitergezahlt.
- Bei der Verhinderungspflege erfolgt die Zahlung für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr
- Bei Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.
In beiden Fällen erhalten Sie am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege das Pflegegeld in voller Höhe.
Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Reha oder bei einer häuslichen Krankenpflege
- Während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung erhalten Sie Pflegegeld für die ersten 28 zusammenhängenden Tage.
- Ab dem 29. Tag erhalten Sie kein Pflegegeld mehr, bis die Pflege wieder zu Hause fortgesetzt wird.
- Das gilt ebenfalls für Phasen der häuslichen Krankenpflege. Auf ärztliche Anordnung übernimmt ein ambulanter Pflegedienst vorübergehend die komplette Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegegeld bei einem Auslandsaufenthalt
Je nachdem, ob Sie sich innerhalb oder außerhalb von Europa befinden, erhalten Sie entweder unbegrenzt Pflegegeld oder für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. In der Regel reicht diese Frist für Urlaube aus.
- Halten Sie sich in einem EU-Land, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz auf, haben Sie unbegrenzten Anspruch auf Pflegegeld.
- Für Aufenthalte in allen anderen Ländern wird das Pflegegeld für insgesamt maximal sechs Wochen im Jahr weitergezahlt. Darunter zählt mittlerweile ebenfalls das Vereinigte Königreich.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch für das laufende Jahr, bis sich Ihr Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder einem der zuvor genannten Länder Europas befindet.
Pflegegeld & Steuer
Und wie sieht es mit steuerlichen Behandlung des Pflegegelds aus? Hier ist zu unterscheiden:
- Personen mit Pflegebedarf: Pflegegeld ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung und damit steuerfrei. Denn Pflegegeld it eine Sozialleistung der Pflegeversicherung und damit steuerfrei.
- Das Pflegegeld ist für die pflegende Person ebenfalls steuerfrei, wenn diese die Pflege aus moralischen Gründen übernimmt und das Geld von der Person mit Pflegebedarf ganz oder teilweise erhält.
- Pflegende ohne persönliche Verbindung zur Person mit Pflegebedarf erhalten müssen das erhaltene Geld als Einkommen versteuern.
Pflegegeld bei Rentenzahlung
Für Personen mit Pflegebedarf und Pflegende mit persönlicher Verbindung ist das Pflegegeld eine Sozialleistung, die nicht als Einkommen gilt und somit keinen Einfluss auf Ihre Rente hat. Ihre Rentenansprüche erhöhen sich nicht zusätzlich und das Pflegegeld wird nicht als Hinzuverdienst zur Rente angesehen
Pflegende wie Pflegefachkräfte, die keine persönliche Verbindung zur Person mit Pflegebedarf vorweisen, erhalten das Pflegegeld dagegen als Einkommen . Dementsprechend führt das Pflegegeld zum Erwerb und zur Erhöhung von Rentenansprüchen.
Info: Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
Wenn Sie als pflegender Angehörige eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 insgesamt mindestens zehn Stunden und an mindestens zwei Tagen wöchentlich pflegen und maximal 30 Stunden wöchentlich arbeiten, übernimmt die Pflegekasse Ihre Rentenbeiträge. Somit erhöhen oder erwerben Sie einen Rentenanspruch.
Pflegegeld bei Bezug von Bürgergeld
Als Empfänger von Bürgergeld haben Sie ebenfalls Anspruch auf Pflegegeld, denn Sie sind ja gesetzlich versichert. Als Voraussetzung gilt auch hierfür mindestens Pflegegrad 2 und die Sicherstellung der häuslichen Pflege.
Erhöhungen des Pflegegeldes ab 2024 und 2025
Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht sich ab Januar 2024 das Pflegegeld um 5 Prozent. Die Leistung wird automatisch angepasst und an Sie überwiesen, ein weiterer Antrag ist nicht notwendig. Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes um 4,5 Prozent wird zum 01.01.2025 erfolgen und wird anschließend wie alle anderen Geld- und Sachleistungen alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst.
Beiträge 2023 | Beiträge 2024 | Beiträge 2025 | |
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Pflegegrad 1 |
kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 |
316 Euro | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 |
345 Euro | 573 Euro | 598 Euro |
Pflegegrad 4 |
728 Euro | 765 Euro | 799 Euro |
Pflegegrad 5 |
901 Euro | 947 Euro | 989 Euro |
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegrad 2
Für Pflegegrad 2 müssen erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten vorliegen, bewertet mit 27 bis unter 47,5 Punkten im Begutachtungsverfahren.
Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson kurzzeitig verhindert ist. Sie steht Ihnen bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Bei Pflegegrad 2 gibt es unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Tagespflege und Hilfsmittel.
Kombileistung ist die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie können so einen Teil des Pflegegeldes erhalten und den Rest als Sachleistungen nutzen.
Kinder können Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen, entsprechend den Bewertungskriterien.
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 39
- Pflegenetzwerk Deutschland
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 37
- Bundesministerium für Gesundheit - Pflegegeld
- TK - Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Pflegegeld?
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 38
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 42
- Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung