Pflegekasse – Träger der Pflegeversicherung
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Arbeitnehmer in Deutschland zahlt Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung, die eine Teilversicherung darstellt und nicht alle Pflegekosten abdeckt.
- Das deutsche Sozialsystem basiert auf fünf Säulen – Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung – und bietet finanzielle Absicherung in vielen Lebenslagen.
- Pflegekassenleistungen werden bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades gewährt und umfassen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kostenübernahme im Pflegeheim, jedoch bleibt immer ein Eigenanteil.
- Beiträge zur Pflegeversicherung sind einkommensabhängig und variieren je nach Anzahl der Kinder. Arbeitgeber tragen einen festen Anteil, während Arbeitnehmer und Rentner den Rest selbst zahlen.
- Ein Wechsel der Krankenkasse führt auch zu einem Wechsel der Pflegekasse, wobei neu bezogene Leistungen erneut beantragt werden müssen und keine Garantie besteht, dass die neue Kasse alle vorherigen Leistungen übernimmt.
Pflegekassen: Träger der sozialen Pflegeversicherun
Die Pflegekassen sind die Träger der sozialen gesetzlichen Pflegeversicherung. Durch Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung trägt jeder in Deutschland zur Finanzierung von Pflegeleistungen bei. Es handelt sich im Gegensatz zur Krankenversicherung nicht um eine Vollversicherung. Es verbleibt ein Eigenanteil.
Sozialsystem in Deutschland
In Deutschland besteht ein Sozialsystem mit mehreren Säulen, das auf den Reichskanzler Otto von Bismarck zurückgeht, der Deutschland im Jahr 1883 zum Sozialstaat machte. Durch die Einführung eines Sozialstaates mit seinen für alle Bewohner gültigen Rechten und Pflichten schaffte man die Grundlage unseres heutigen Sozialsystems.
Die 5 Säulen des Sozialsystems sind die
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung in Deutschland: Pflichtbeiträge & Regelungen
Die Pflegeversicherung gibt es seit 1995. Alle Regelungen zur Pflegeversicherung befinden sich im 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, in die jeder Arbeitnehmer in Deutschland einzahlt. Dabei staffelt sich der Beitrag nach Anzahl der Kinder. Kinderlose zahlen einen Aufschlag von 0,6 % und müssen einen Gesamtbeitrag von 4,0 % zahlen. Mit einem Kind sinkt der Beitrag auf 3,4 %, mit jedem weiteren Kind bis zum 5. Kind verringert er sich um weitere Prozente.
Von diesem Beitragssatz übernimmt der Arbeitgeber einen Anteil von 1,7 %. Bei mehr Kindern bleibt der Arbeitgeberanteil gleich, der Anteil für den Arbeitnehmer sinkt aber prozentual. Der Dienstgeber behält die Pflegeversicherung wie auch die Krankenversicherung vom Lohn ein.
Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, genau wie bei der Krankenversicherung. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist nicht möglich.
Rentner haben keinen Arbeitgeber, müssen aber auch ihren Beitrag in die Pflegeversicherung einzahlen. Sie müssen den kompletten Betrag selbst bezahlen. Es kommt zu einem direkten Abzug von der Rente.
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Aufgaben der Pflegekassen und Bedeutung für die Pflegefinanzierung
Die Pflegekasse verwaltet das Geld der Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert. Es gibt sie für die großen Krankenkassen wie AOK, Barmer etc. Die Mitgliedschaft der Pflegeversicherung folgt automatisch der vorliegenden Krankenkasse. Aber auch Privatversicherte müssen diesen Beitrag zahlen. Er ist Teil unseres Solidarsystems und unverzichtbar für die Pflegefinanzierung.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nur eine Teilversicherung, die anfallenden Pflegekosten sind somit nicht gänzlich abgedeckt. Es verbleibt immer ein Eigenanteil für den Versicherten. Dies entspricht der gesetzlichen Idee und sorgt für zahlbare Beiträge der Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegekasse
Die Kosten für Pflege sind sehr viel höher als die solidarisch gezahlten Beiträge. Sie setzen sich aus vielen verschiedenen Teilbereichen zusammen. Eine Auszahlung von Pflegekassenleistungen findet bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrads statt.
Die Festsetzung des Pflegegrades erfolgt nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes auf Grundlage von Arztberichten und Gesprächen mit dem Pflegebedürftigen. Im Pflegegrad wird die Selbständigkeit und Selbstversorgefähigkeit widergespiegelt.
Die Einteilung der Pflegegrade erfolgt von 1 (wenig pflegebedürftig) bis 5 (schwerste Pflegebedürftigkeit mit vollständiger Abhängigkeit vom Pflegepersonal und zusätzlich neurologischen Problemen wie z. B. Demenz).
Solange kein Pflegegrad vorliegt, hat man auch keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung wie z. B. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Zu den Leistungen der Pflegekassen gehört auch eine individuelle Beratung der Versicherten, die sie jederzeit in Anspruch nehmen dürfen.
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Pflegegeld im ambulanten Bereich: Anspruch, Auszahlung und Höhe
Im ambulanten Bereich besteht Anspruch auf Pflegegeld, um die Kosten der Pflege zu Hause zu decken. Die Auszahlung des Geldes findet statt, egal, ob ein Angehöriger oder Freund pflegt oder der Mensch sich selbst versorgt. Sie hängt in der Höhe vom Pflegegrad ab. Ein Anrecht auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld aus der Pflegekasse direkt ausbezahlt und darf über dieses Geld frei verfügen. Es liegt derzeit bei Pflegegrad 2 bei 332 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 947 Euro.
Bezahlung von Pflegesachleistungen: Abrechnung, Voraussetzungen
Die Bezahlung von Pflegesachleistungen ist dann möglich, wenn der Pflegebedürftige die Unterstützung und Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt. Auch diese Leistung ist in der Höhe vom Pflegegrad abhängig. Der Pflegebedürftige empfängt die Zahlung nicht unmittelbar, denn die gesetzlichen Krankenkassen können direkt mit den Pflegediensten abrechnen. Privatversicherte müssen zunächst in Vorleistung gehen und bekommen die Kosten erstattet.
Kosten im Pflegeheim: Entgelt, Pflegegrade und regionale Unterschiede bei der Eigenbeteiligung
Im Pflegeheim sind die Kosten für die durchgeführte Pflege, nicht aber die Gesamtkosten, vom Pflegegrad abhängig. Vielmehr ergibt sich durch ein sogenanntes Einrichtungseinheitliches Entgelt (EET) eine in der Gesamtsumme für Pflegegrad 2-5 identische Eigenbeteiligung für den Patienten. Die Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse ist allerdings jeweils höher.
Der Eigenanteil an den Pflegekosten kann in einem Pflegeheim je nach Lage, Ausstattung, Modernisierungsgrad und eigener Festlegung sehr unterschiedlich sein. In ländlichen Bereichen, in Ostdeutschland und manchen anderen Regionen sind die monatlichen Kosten eines Pflegeheimplatzes deutlich günstiger als z. B. in NRW.
Im Schnitt liegen die Kosten eines Heimplatzes bei etwa 2400 Euro im Monat, welche vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind. Dieser Eigenanteil an den Pflegekosten variiert je nach Pflegeheim, ist aber innerhalb eines Pflegeheims für die Pflegegrade 2-5 gleich.
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Weitere Pflegeleistungen
Es gibt noch weitere Pflegeleistungen, welche die Pflegekasse finanziert. Dazu gehören die Tages- und Nachtpflege, die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen sowie Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige.
Pflegekassenwechsel
Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert. Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, ändert sich damit auch die Pflegekasse. Der eigentliche Wechsel zwischen den Kassen ist zwar einfach, die Ansprüche an die Pflegekasse sind nicht so einfach übertragbar. Zuvor bezogene Leistungen sind neu zu beantragen und es gibt keinen sogenannten Vertrauensschutz. Es kann sein, dass die neue Kasse nicht alle Leistungen der alten Krankenkasse oder Pflegekasse wie vorher übernimmt. Somit kann auch der Pflegegrad geringer ausfallen und damit die an ihn gebundenen Zahlungen.
Versorgungslücken verringern
Da die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung ausgestaltet ist, verbleibt im Pflegefall eine Versorgungslücke. Dieses Risiko lässt sich durch private Zusatzversicherungen verringern. Hier gibt es das System der Pflegetagegeldversicherung und der Pflegekostenversicherung. Hier finden Sie den ausführlichen Beitrag zu diesem Thema. Ob eine solche Versicherung für Sie infrage kommt, sollten Sie im Einzelfall genau durchrechnen lassen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegekasse
Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert und sind die Träger der Pflegeversicherung, deren Gelder sie verwalten. Alle Leistungen der Pflege, welche die Pflegeversicherung zahlt, kommen aus der Pflegekasse. Fast jeder Erwachsene in Deutschland ist Pflichtmitglied der Pflegeversicherung und damit Einzahler in die Pflegekasse. Die Pflegekasse ist über die Pflegeversicherung eine der Säulen des Sozialsystems und solidarisch ausgerichtet.
Jeder in Deutschland bei einer Krankenkasse versicherte Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad hat zunächst Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Manche Zahlungen erfolgen erst ab Pflegegrad 2, andere bereits ab Pflegegrad 1. Die Anträge auf Leistung aus der Pflegeversicherung sind bei der Pflegekasse zu stellen.
Die Krankenkassen, egal ob gesetzlich oder privat, sind für Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und Verletzungen zuständig: Zahlen von Therapien, Hilfsmitteln und Rehabilitationen ebenso wie von ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten. Diese Leistungen rechnen die gesetzlichen Krankenkassen direkt mit dem Leistungsträger (z. B. Arzt, Krankenhaus) ab. Bei der privaten Krankenversicherung geht der Versicherte üblicherweise in Vorleistung und bekommt seine Kosten erstattet.
Die Pflegekasse zahlt pflegerische Leistungen, entweder im ambulanten Bereich zu Hause oder stationär in einem Pflegeheim. Anders als die Krankenkasse handelt es sich nicht um eine Vollversicherung, sondern es fällt ein zusätzlicher Eigenanteil an.
Da die Pflegekasse an Ihre Krankenkasse angegliedert ist, müssen Sie den Antrag auf Pflegekassenleistungen auch direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Es kommt zu einer automatischen Weiterleitung an die zuständige Pflegekasse. Für viele Anliegen gibt es Antragsformulare im Internet. Wichtig zu wissen ist, dass die Zahlungsleistungen der Pflegekasse nicht rückwirkend erfolgen. Sie treten erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Auch einen Pflegegrad oder eine Höherstufung eines Pflegegrades können Sie direkt bei der Pflegeversicherung beantragen. Sie müssen ein umfangreiches Formular ausfüllen und möglicherweise auch Befunde Ihrer behandelnden Ärzte beifügen. Danach erstellt die Pflegeversicherung ein Pflegegutachten und besucht Sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung zu Hause.
Die Pflegebegutachtung folgt einem genau festgelegten Punkteschema. Die begutachtete Person erhält im Nachgang an den Besuch ein umfangreiches Gutachten, in dem auch anhand der Punktewerte für jeden einzelnen Bereich nachvollziehbar ist, wie es zu der Punkteverteilung gekommen ist und welcher Pflegegrad daraus zu berechnen ist.
Trotz dieser sehr transparenten und objektiven Beurteilung kann es zu Diskrepanzen in der Wahrnehmung des Gutachters und der pflegebedürftigen Person kommen und Unzufriedenheit über das Ergebnis entstehen.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Widerspruch gegen einen eventuell ablehnenden Bescheid einzulegen und darzulegen, warum ein höherer Pflegegrad zutrifft. Sollte es zu einer erneuten Ablehnung kommen, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht gegen die Pflegeversicherung zu klagen. Ein solches Verfahren ist für den Kläger kostenlos. Man kann es auch ohne Anwalt führen, ggf. besteht die Möglichkeit, die Hilfe von Sozialverbänden (SoVD, Gewerkschaften) in Anspruch zu nehmen.
Dafür steht ClaraVital:
Wir verstehen private Pflegesituationen. Wir bieten Produktberatung und Bestellung nach Wunsch: online, telefonisch oder per Post. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden seit über 10 Jahren auf ihrem individuellen Weg, um ihnen den Alltag ein wenig zu erleichtern. Unser Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, selbstbestimmt zu leben und die Selbständigkeit lange zu erhalten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich für Sie da. Telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter 040 2286 123-0 (zum Ortstarif). Selbstverständlich beantworten wir Ihre Fragen auch per Mail unter info@claravital.de.