Leistungen der Pflegeversicherung
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeleistungen sind umfangreiche Unterstützungen der Pflegeversicherung für Personen mit Pflegebedarf und Pflegende.
- Pflegeleistungen stehen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad.
- Sie beinhalten Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege, spezielle Hilfsmittel und Anpassungen des Wohnumfeldes, Pflegeunterstützungsgeld und weitere.
- Allen Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen stehen Beratungsangebote und Pflegekurse kostenlos zur Verfügung, um Orientierung und praktische Hilfe zu bieten.
- Pflegeleistungen werden bei der Pflegekasse beantragt.
Clara Pflegebox
Die Clara Pflegebox von ClaraVital erleichtert Ihren Pflegealltag. Sie bietet individuell angepasste Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Die Box kann monatlich neu zusammengestellt oder bei Bedarf abbestellt werden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
haben Sie einen Pflegebedarf oder sind Sie in die häusliche Pflege eines Angehörigen involviert bzw. stehen vor dieser Aufgabe? Dann sind Pflegeleistungen ein entscheidender Aspekt für die Unterstützung in häuslichen Pflegesituationen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beantragen können. Was umfassen Pflegeleistungen genau? Wie können sie den Alltag erleichtern? Wir geben Ihnen einen Überblick und beantworten Ihre Fragen.
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen sind der zentrale Bestandteil der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung in Deutschland und unterstützen Personen mit Pflegebedarf und Pflegende. Diese Leistungen reichen von finanzieller Unterstützung über Sachleistungen bis hin zu Betreuungsangeboten. Pflegeleistungen sind darauf ausgerichtet, den Alltag der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu erleichtern, die pflegerische Versorgung sicherzustellen und Selbstständigkeit zu fördern.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung … - Bundesamt für Justiz 1
Wann haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen zu erhalten, setzt bestimmte Voraussetzungen voraus:
✓ Sie sind gesetzlich oder privat pflegeversichert✓ Sie sind bei Ihrer Pflegeversicherung leistungsberechtigt
✓ Sie haben einen anerkannten Pflegegrad
- Zunächst ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung notwendig. In Deutschland ist jeder, der krankenversichert ist, automatisch auch pflegeversichert – sei es gesetzlich oder privat.
- Eine zentrale Voraussetzung für Pflegeleistungen ist die Anerkennung als leistungsberechtigte Person. Sie sind leistungsberechtigt, wenn Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge gezahlt haben oder familienversichert waren.
- Die versicherte Person benötigt aufgrund von Krankheit oder Behinderung Hilfe im Alltag. Diese Unterstützungsbedürftigkeit wird als Pflegebedürftigkeit bezeichnet.
- Die Pflegebedürftigkeit erkennt die Pflegekasse anhand von Pflegegraden an. Sie erhalten Pflegeleistungen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist entscheidend, denn je nach Grad variiert die Höhe und Art der Pflegeleistungen, die Ihnen zustehen.
Erhöhungen der Pflegeleistungen ab 2024 und 2025
Ab 2024 und 2025 treten Erhöhungen der Pflegeleistungen in Kraft. Diese Anpassungen zielen darauf ab, den gestiegenen Bedarf und die Kostenentwicklungen im Pflegebereich besser abzubilden und die Versorgung von Personen mit Pflegebedarf weiter zu verbessern.
Seit Januar 2024 ist die Höhe der Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 5 Prozent gestiegen. Im Jahr 2025 erhöhen sich alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent und werden anschließend alle drei Jahre angepasst, das erste Mal in 2028.
So beantragen Sie Pflegeleistungen
Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen zum ersten Mal stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Antrag
- Begutachtung
- Bescheid der Pflegekasse
- Antragstellung: Zuerst müssen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Dies kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen. Die Pflegekasse ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt.
- Pflegebegutachtung: Nach der Antragstellung wird eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof bei Privatversicherten vereinbart. Ziel dieser Begutachtung ist es, Ihren Pflegegrad zu ermitteln.
- Vorbereitung auf die Begutachtung: Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor. Sammeln Sie relevante medizinische Unterlagen und machen Sie sich Gedanken über den täglichen Hilfebedarf. Führen Sie ein Pflegetagebuch, um den täglichen Pflegebedarf zu dokumentieren.
- Durchführung der Begutachtung: Der Gutachter oder die Gutachterin besucht die Person mit Pflegebedarf zu Hause und prüft, inwieweit Unterstützung im Alltag benötigt wird. Es ist ebenfalls möglich, diese Begutachtung telefonisch durchzuführen. Nach der Begutachtung erstellt der Gutachter einen Bericht, der an die Pflegekasse gesendet wird.
- Bescheid der Pflegekasse: Die Pflegekasse wertet den Begutachtungsbericht aus und teilt Ihnen schriftlich mit, ob ein Pflegegrad anerkannt wurde und welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen. Hierbei gibt es bestimmte Fristen zu beachten: Innerhalb von 25 Tagen muss die Pflegekasse entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Sollte diese Entscheidung länger dauern, stehen dem Antragssteller 70,00€ pro Woche als Pauschale zu.
- Widerspruch einlegen: Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dieser sollte gut begründet sein, beispielsweise mit Hilfe einer Pflegeberatung. Andernfalls droht eine Ablehnung auf Grundlage der Aktenlage.
Folgeantrag auf Pflegeleistungen
Wenn Sie bereits einen anerkannten Pflegegrad haben, wurde Ihr Pflegebedarf bereits durch die Pflegekasse bestätigt. In diesem Fall stellen Sie einen Antrag für eine oder mehrere Pflegeleistungen, die Sie benötigen.
Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem Pflegegrad die entsprechende Leistung beanspruchen dürfen. Die Art und der Umfang der Pflegeleistungen unterscheiden sich mit jedem Pflegegrad. Übersicht der Pflegeleistungen In der unten stehenden Tabelle haben wir Ihnen einen Überblick über die verfügbaren Pflegeleistungen je Pflegegrad erstellt.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind Dienste, die von professionellen ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Sie umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Pflegekasse rechnet die Kosten oftmals direkt mit dem Pflegedienst ab, wobei die Höhe der Leistung je nach Pflegegrad variiert. Personen mit Pflegegrad 1 haben jedoch keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Allerdings ziehen sich Pflegedienste zunehmend aus der Erbringung dieser Leistungen zurück, da es erfahrungsgemäß zu Zahlungsrückständen durch die Pflegekassen kommt.
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 761 Euro / Monat
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro / Monat
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro / Monat
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro / Monat
Pflegegeld
Diese Leistung erhalten Pflegebedürftige, die Zuhause von Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege und Betreuung bestmöglich zu organisieren. Viele Personen mit Pflegebedarf geben das Pflegegeld auch an ihre pflegenden Angehörigen als Anerkennung weiter. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich ebenfalls nach dem Pflegegrad. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegegrad 1: Kein Anspruch
Pflegegrad 2: 332 Euro / Monat
Pflegegrad 3: 573 Euro / Monat
Pflegegrad 4: 765 Euro / Monat
Pflegegrad 5: 947 Euro / Monat
Kombinationsleistung
Personen ab Pflegegrad 2 können Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht gleichzeitig in vollem Umfang erhalten. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Hierbei handelt es sich um eine Kombinationsmöglichkeit aus Pflegesachleistung und Pflegegeld. Pflegebedürftige können wählen, in welchem Verhältnis sie Sach- und Geldleistungen in Anspruch nehmen möchten. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kombinationsleistung.
Umwandlungsanspruch
Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können den Umwandlungsanspruch nutzen. Dabei können bis zu 40 Prozent des monatlichen Betrags für Pflegesachleistungen in anerkannte Unterstützungsangebote für den Alltag umgewandelt werden.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann für weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Die Leistung gilt für alle Pflegegrade.
Verhinderungspflege
Wenn die reguläre Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Termine verhindert ist, können Sie eine Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten bis 1.612 Euro jährlich übernimmt die Pflegekasse für Personen mit mindestens Pflegegrad 2. Nehmen Sie die Verhinderungspflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch, können Sie den Betrag für die Kurzzeitpflege aufwenden.
Versorgung Pflegebedürftiger während der Reha der Pflegeperson
Wenn die Pflegeperson selbst stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in Anspruch nimmt, können Personen mit Pflegebedarf in derselben Einrichtung versorgt werden. Als Voraussetzung gilt, dass die Einrichtung die Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, sowie Unterkunft und Verpflegung sicherstellen kann. Alternativ kann ein Pflegedienst hinzugezogen werden, oder die Person mit Pflegebedarf in einer vollstationären Einrichtung in der Nähe untergebracht werden. Die Kosten werden übernommen.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Pflegende Angehörige von Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf soziale Absicherung durch die Pflegeversicherung. Personen, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu Hause pflegen, erhalten Zuschüsse zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Pflegeunterstützungsgeld
Berufstätige, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen mit Pflegebedarf organisieren, können eine Freistellung von der Arbeit beantragen. Die Pflegekasse übernimmt durch das Pflegeunterstützungsgeld für zehn Tage die Lohnfortzahlung.
Pflegeberatung & Beratungseinsatz
Eine Pflegeberatung informiert Person en mit Pflegebedarf und Pflegende über Pflegemöglichkeiten und Unterstützungsangebote. Ein Beratungseinsatz wird durch einen Berater oder eine Beraterin bei Ihnen Zuhause durchgeführt und ist nach Feststellung eines Pflegegrades und bei Änderungen der Pflegesituation sinnvoll. Sowohl Pflegeberatung als auch Beratungseinsatz sind kostenlos und gelten für Personen mit Pflegegrad 1 bis 5.
Pflegekurse
Pflegekurse vermitteln Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen Wissen und Fähigkeiten für die Pflege zu Hause. Dazu zählen Informationen zur Körperpflege, Umlagerung und weitere Fähigkeiten.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen den Pflegealltag von Personen mit Pflegebedarf und Pflegenden erleichtern. Die Leistung steht allen Pflegegraden zur Verfügung. Dabei wird zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und technischen Pflegehilfsmitteln unterschieden.
- Technische Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Pflegebetten, Utensilien zur Grundpflege, Rollatoren oder Rollstühle. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nach Bedarf, wobei Personen mit Pflegebedarf sich mit bis zu zehn Prozent an den Kosten beteiligen. Entscheiden Sie sich für ein Hausnotrufsystem, übernimmt die Pflegekasse bis zu 25,50 Euro monatlich.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen Produkte für den einmaligen Verbrauch wie Gesichtsmasken, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzkleidung. Pro Monat haben Sie Anspruch auf 40 Euro für Verbrauchshilfsmittel.
Tipp: Ihre Clara Pflegebox
Mit der Clara Pflegebox von ClaraVital gestalten Sie Ihren Pflegealltag leichter. Mit der Clara Pflegebox bieten wir Ihnen maßgeschneiderte und individuell auf Ihre Anforderungen abgestimmte Pflegehilfsmittel. Erleichtern Sie Ihre häusliche Pflege und profitieren Sie von Hilfsmitteln im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Das Beste? Sie können Ihre Clara Pflegebox jeden Monat neu zusammenstellen oder bei Bedarf abbestellen.
Digitalen Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen sind Apps oder Online-Dienste, welche die Pflege unterstützen. Dazu zählen Pflege-Apps und Anwendungen zur Medikamenteneinnahme. Die Pflegekasse übernimmt monatlich einen Betrag von bis zu 50 Euro.
Tagespflege und Nachtpflege
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege bieten Pflegebedürftigen tagsüber oder nachts Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht durchgängig sichergestellt werden kann.
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 689 Euro / Monat
- Pflegegrad 3: 1.298 Euro / Monat
- Pflegegrad 4: 1.612 Euro / Monat
- Pflegegrad 5: 1.995 Euro / Monat
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist eine temporäre, vollstationäre Pflege, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen werden kann. Sie dient als Überbrückung für maximal acht Wochen pro Jahr, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen werden kann. Für Pflegegrade 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegemaßnahmen bis maximal 1.774 Euro. Sie können diesen Betrag mit Mittels aus der nicht verbrauchten Verhinderungspflege erhöhen.
Vollstationäre Pflege
Bei nicht ausreichender häuslicher Pflege oder bei hohem Pflegebedarf kann vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von Pflegemaßnahmen für die Pflegegrade 2 bis 5.
Seit dem 1. Januar 2022 gibt es zudem einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Ab dem 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag bei Heimeinzug 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils betragen. Nach einer Bezugsdauer von 12 Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent, nach 24 Monaten auf 50 Prozent und schließlich nach 36 Monaten auf 75 Prozent. Diese Regelung soll die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und ihrer Familien signifikant senken.
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 770 Euro / Monat
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro / Monat
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro / Monat
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro / Monat
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
Bei Menschen mit Behinderungen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in entsprechenden vollstationären Einrichtungen leben, beteiligt sich die Pflegekasse monatlich mit 10 Prozent, aber maximal 266 Euro monatlich an den Heimkosten.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote in Pflegeheimen dienen der Förderung der sozialen Teilhabe und der geistigen sowie körperlichen Aktivierung der Pflegebedürftigen. Diese Leistungen können alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 individuell bei der Pflegekasse beantragen.
Zuschuss für ambulant betreute Wohngruppen
Diese Leistung unterstützt Personen mit Pflegebedarf, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Der Zuschuss soll die Gemeinschaft und Selbstständigkeit in der Wohngruppe fördern. Unabhängig vom Pflegegrad erhalten Sie 214 Euro pro Monat, die für eine Haushalts- oder Organisationshilfe verwendet werden können.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Anpassungen im Wohnraum, die eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise technische Anpassungen, die die Pflege und den Alltag zu Hause erleichtern und Barrierefreiheit garantieren. Die Pflegekasse gewährt Ihnen bis zu 4.000 Euro pro Maßnahmen. Wenn Sie mit mehreren Personen zusammen wohnen, die ebenfalls einen Pflegebedarf haben, ist der Betrag auf 16.000 Euro begrenzt.
Leistungsansprüche nach Pflegegraden
In Deutschland richtet sich die Unterstützung durch die Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad der Person mit Pflegebedarf.
Pflegegrad 1: Pflegeleistungen
Personen mit Pflegegrad 1 haben eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und folgenden Anspruch auf Pflegeleistungen:
Pflegeleistung | Pflegegrad 1 |
---|---|
Pflegegeld | kein Anspruch |
Pflegegeld | kein Anspruch |
Pflegesachleistung | kein Anspruch |
Kombinationsleistung | kein Anspruch |
Umwandlungsanspruch | kein Anspruch |
Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege | kein Anspruch |
Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen | kein Anspruch |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ja |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/Monat |
Technische Hilfsmittel | Keine Begrenzung. Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro für volljährige Versicherte. |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Digitale Pflegeanwendungen | 50 Euro/Monat |
Verhinderungspflege (jährlich) | kein Anspruch |
Pflegeunterstützungsgeld | 10 Arbeitstage/Jahr |
Soziale Absicherung für Angehörige | Kranken- & Pflegeversicherung |
Kurzzeitpflege (jährlich) | kein Anspruch |
Tages-/Nachtpflege | kein Anspruch |
Pflegeberatung | Ja, kostenlos |
Beratungseinsatz | Halbjährlich möglich |
Pflegekurse | Ja, kostenlos |
Anpassung Wohnumfeld (einmalig) | 4.000 Euro, 16.000 Euro bei mehreren Personen |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Pflegegrad 2: Pflegeleistungen
Personen mit Pflegegrad 2 haben eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen auch Pflegegeld zu. Folgende Pflegeleistungen können Sie beantragen:
Pflegeleistung | Pflegegrad 2 |
---|---|
Pflegegeld | 332 Euro/Monat |
Pflegesachleistung | 761 Euro/Monat |
Kombinationsleistung | Ja |
Umwandlungsanspruch | Ja |
Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege | 770 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen | 266 Euro/Monat |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ja |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/Monat |
Technische Hilfsmittel | Keine Begrenzung. Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro für volljährige Versicherte. |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Digitale Pflegeanwendungen | 50 Euro/Monat |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 Euro |
Pflegeunterstützungsgeld | 10 Arbeitstage/Jahr |
Soziale Absicherung für Angehörige | Kranken- & Pflegeversicherung, Rentenbeiträge, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beihilfeleistungen |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 Euro |
Tages-/Nachtpflege | 689 Euro/Monat |
Pflegeberatung | Ja, kostenlos |
Beratungseinsatz | Einmal pro Halbjahr verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld. Einmal pro Halbjahr möglich bei Pflegesachleistungen. |
Pflegekurse | Ja, kostenlos |
Anpassung Wohnumfeld (einmalig) | 4.000 Euro, 16.000 Euro bei mehreren Personen |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Pflegegrad 3: Pflegeleistungen
Personen mit Pflegegrad 3 weisen eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit auf und können diese Leistungen erhalten:
Pflegeleistung | Pflegegrad 3 |
---|---|
Pflegegeld | 573 Euro/Monat |
Pflegesachleistung | 1.432 Euro/Monat |
Kombinationsleistung | Ja |
Umwandlungsanspruch | Ja |
Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege | 1.262 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen | 266 Euro/Monat |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ja |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/Monat |
Technische Hilfsmittel | Keine Begrenzung. Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro für volljährige Versicherte. |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Digitale Pflegeanwendungen | 50 Euro/Monat |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 Euro |
Pflegeunterstützungsgeld | 10 Arbeitstage/Jahr |
Soziale Absicherung für Angehörige | Kranken- & Pflegeversicherung, Rentenbeiträge, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beihilfeleistungen |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 Euro |
Tages-/Nachtpflege | 1.298 Euro/Monat |
Pflegeberatung | Ja, kostenlos |
Beratungseinsatz | Einmal pro Halbjahr verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld. Einmal pro Halbjahr möglich bei Pflegesachleistungen. |
Pflegekurse | Ja, kostenlos |
Anpassung Wohnumfeld (einmalig) | 4.000 Euro, 16.000 Euro bei mehreren Personen |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Pflegegrad 4: Pflegeleistungen
Personen mit Pflegegrad 4 haben eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit und erhalten folgende Pflegeleistungen:
Pflegeleistung | Pflegegrad 4 |
---|---|
Pflegegeld | 765 Euro/Monat |
Pflegesachleistung | 1.778 Euro/Monat |
Kombinationsleistung | Ja |
Umwandlungsanspruch | Ja |
Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege | 1.775 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen | 266 Euro/Monat |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ja |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/Monat |
Technische Hilfsmittel | Keine Begrenzung. Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro für volljährige Versicherte. |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Digitale Pflegeanwendungen | 50 Euro/Monat |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 Euro |
Pflegeunterstützungsgeld | 10 Arbeitstage/Jahr |
Soziale Absicherung für Angehörige | Kranken- & Pflegeversicherung, Rentenbeiträge, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beihilfeleistungen |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 Euro |
Tages-/Nachtpflege | 1.612 Euro/Monat |
Pflegeberatung | Ja, kostenlos |
Beratungseinsatz | Einmal pro Halbjahr verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld. Einmal pro Halbjahr möglich bei Pflegesachleistungen. |
Pflegekurse | Ja, kostenlos |
Anpassung Wohnumfeld (einmalig) | 4.000 Euro, 16.000 Euro bei mehreren Personen |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Pflegegrad 5: Pflegeleistungen
Personen mit Pflegegrad 5 weisen schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf. Die folgenden Pflegeleistungen können Sie beantragen:
Pflegeleistung | Pflegegrad 5 |
---|---|
Pflegegeld | 947 Euro/Monat |
Pflegesachleistung | 2.200 Euro/Monat |
Kombinationsleistung | Ja |
Umwandlungsanspruch | Ja |
Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege | 2.005 Euro/Monat |
Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen | 266 Euro/Monat |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ja |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/Monat |
Technische Hilfsmittel | Keine Begrenzung. Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 25 Euro für volljährige Versicherte. |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Digitale Pflegeanwendungen | 50 Euro/Monat |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 Euro |
Pflegeunterstützungsgeld | 10 Arbeitstage/Jahr |
Soziale Absicherung für Angehörige | Kranken- & Pflegeversicherung, Rentenbeiträge, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beihilfeleistungen |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 Euro |
Tages-/Nachtpflege | 1.995 Euro/Monat |
Pflegeberatung | Ja, kostenlos |
Beratungseinsatz | Einmal pro Halbjahr verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld. Einmal pro Halbjahr möglich bei Pflegesachleistungen. |
Pflegekurse | Ja, kostenlos |
Anpassung Wohnumfeld (einmalig) | 4.000 Euro, 16.000 Euro bei mehreren Personen |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Sonderregelungen für Pflegeleistungen
Personen ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit sowie Privatversicherte haben keinen oder nur eingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Für die folgenden Personengruppen bestehen Sonderregelungen:
- Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
- Beihilfsberechtigte
Pflegeleistungen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
Auch ohne einen festgestellten Pflegegrad benötigen Versicherte nach einer Operation oder aufgrund einer schweren Erkrankung eine vorübergehende Pflege. Pflegeversicherte haben für diesen Fall Anspruch auf Grundpflege, häusliche Krankenpflege und eine Haushaltshilfe für einen Zeitraum für bis zu vier Wochen.
Als Voraussetzung muss eine Verordnung durch Ihren behandelnden Arzt oder Ihre Ärztin vorliegen. Sollte die Dauer und der Umfang der Leistungen nicht ausreichen und eine weitere Unterstützung erforderlich sein, können Sie die sogenannte Überleitungspflege oder Übergangspflege in Anspruch nehmen. Diese ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die häusliche Umgebung. Ist eine weitergehende stationäre Unterbringung notwendig, können Sie Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung beantragen. Dafür beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten für Pflege, Behandlungspflege und Betreuung bis zu einem Betrag von 1.774 Euro pro Jahr.
Beihilferecht bei Pflegeleistungen
Die Beihilfe ergänzt die Leistungen der Pflegeversicherung und trägt dazu bei, die finanzielle Belastung der Pflege zu mindern.
Um Beihilfeleistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen. Leistungen aus der Pflegeversicherung werden zur Hälfte gezahlt, die restlichen Kosten übernimmt die Beihilfe. Die Beihilfe deckt einen Teil der Kosten für Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege sowie für Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab. Die genauen Bedingungen und der Leistungsumfang variieren je nach Bundesland und Tätigkeit.
Beihilfeberechtigte Personen sind:
- verbeamtete Personen und solche im Ruhestand
- Richter und Richterinnen und solche im Ruhestand
- Mitglieder des Deutschen Bundestages im Ruhestand
- Soldaten und Soldatinnen und solche im Ruhestand
- Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen
- Tarifbeschäftigte
- und deren Familienangehörige und Hinterbliebene
Zusammenfassung & Ausblick
Die Pflegeversicherung bietet umfassende Unterstützung für Personen mit Pflegebedarf und Pflegende. Mit verschiedenen Leistungen, abgestimmt auf den individuellen Pflegegrad, sichert sie notwendige Hilfe und fördert die Selbstständigkeit. Zukünftig sind Anpassungen zu erwarten, um den wachsenden Bedarf und neue Pflegeformen abzudecken.
Kostenlose Pflegekurse
Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie durch unsere Pflegekurse die nötigen Fähigkeiten erlangen, um Ihre Liebsten optimal zu Hause zu betreuen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegrad 2
Für Pflegegrad 2 müssen erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten vorliegen, bewertet mit 27 bis unter 47,5 Punkten im Begutachtungsverfahren.
Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson kurzzeitig verhindert ist. Sie steht Ihnen bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Bei Pflegegrad 2 gibt es unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Tagespflege und Hilfsmittel.
Kombileistung ist die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie können so einen Teil des Pflegegeldes erhalten und den Rest als Sachleistungen nutzen.
Kinder können Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen, entsprechend den Bewertungskriterien.
- SGB XI § 4 - Gemeinsame Verantwortung
- Übersicht über Pflegeleistungen
- Pressemitteilungen zur Pflegereform
- SGB XI § 1 - Soziale Pflegeversicherung
- SGB XI § 33 - Pflegehilfsmittel
- SGB XI § 2 - Selbstbestimmung
- SGB XI § 14 - Pflegebedürftigkeit
- Pflegeleistungen beantragen
- SGB XI § 28 - Pflegesachleistung
- SGB XI § 44 - Leistungen bei Pflegezeit
- Pflegegrad 1 - Leistungen der Techniker Krankenkasse
- Pflegeleistungen für Pflegegrad 2