Vorsorgevollmacht: Befähigen Sie eine Vertrauensperson zur rechtlichen Vertretung
Die Wenigsten von uns denken im Alltag an Notsituationen, in denen wir nicht mehr eigenmächtig über medizinische oder gesundheitliche Dinge entscheiden können. Unfälle und Krankheiten können sich jederzeit ereignen. Daher gilt es für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass vertrauenswürdige Personen Ihren Willen im Notfall gegenüber Institutionen (z. B. den behandelnden Ärzten) durchsetzen. Folgender Artikel gibt Antworten auf die Frage: „Vorsorgevollmacht – was ist das und wozu brauche ich sie?“.
Das Wichtigste in Kürze
- Nur eine volljährige und voll geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht erstellen, um für Notfälle vorbereitet zu sein.
- Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Ihnen vertraute Person, in Ihrem Namen rechtliche Entscheidungen zu treffen, falls Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.
- Die Erstellung der Vorsorgevollmacht kann formfrei erfolgen, allerdings ist es empfehlenswert, einen Notar oder Anwalt hinzuzuziehen.
- Bewahren Sie Ihre Vorsorgevollmacht an einem sicheren, aber zugänglichen Ort auf und informieren Sie Ihre Familie oder nahe Freunde darüber.
- Durch das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht kann die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung vermieden werden, welche zwar neutral, aber familienfremd ist.
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Bevollmächtigung einer ausgesuchten Person
Die von Ihnen bevollmächtigte Person erhält durch die Vorsorgevollmacht vollumfängliche Entscheidungsgewalt für einen vorab festgelegten Themenbereich. Sie sollte demnach mit den Wünschen und Werten der Person vertraut sein und diese im besten Fall sehr gut persönlich kennen. Damit kann sie die Wünsche und Werte gegenüber anderen Entscheidungsträgern formulieren. Von nun an ist diese Person der Stellvertreter in diesen persönlichen Bereichen.
Bevollmächtigte können z.B. Ehepartner, nahe Angehörige, Geschwister, Eltern, eigene Kinder oder enge Freunde sein. Achten Sie bei dieser Entscheidung darauf, dass der Bevollmächtigte selbst dazu in der Lage ist, in Ihrem Interesse zu handeln, wenn Sie selbst geschäftsunfähig werden. Die Entscheidung über den eigenen Bevollmächtigten erfolgt am Besten in Ruhe und unter Abwägung möglicher Eventualitäten.
Verantwortung für den Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte muss sich darüber im Klaren sein, dass er nun eine gewichtige und verantwortungsbewusste Aufgabe hat. Im Ernstfall ist es seine Pflicht, sich um die Durchsetzung des mutmaßlichen Willens der Person kümmern. Das setzt seine Anwesenheit im Notfall voraus und dass er Entscheidungen auch entsprechend artikulieren kann. Wenn es dazu kommt, muss er auch seine privaten Termine hinter den Belangen des Vollmachtgebers zurückstellen.
Ein möglicher Nachteil für Aussteller einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass es keine Kontrollinstanz für Bevollmächtigte gibt. Anders als bei einem gerichtlich bestellten gesetzlichen Betreuer, welchen das Gericht kontrolliert.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Definition einer Vorsorgevollmacht lässt sich kurz als „umfassende weitreichende Vorsorge im Fall einer Geschäftsunfähigkeit“ zusammenfassen. Am häufigsten verfasst man sie im Rahmen der persönlichen Gesundheitsvorsorge. Diese deckt medizinische Handlungen, Auskunft im Krankheitsfall oder andere gesundheitliche Fragen ab. Sie sollte dem Bevollmächtigten im Ernstfall explizit erlauben, ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder sie auch abzulehnen.
Die inhaltlich abzudeckenden Bereiche sind frei wählbar und entsprechend formulierbar. Dazu gehören neben der Gesundheitsvorsorge unter anderem auch die Vermögensvorsorge, Vorsorge in Wohn- und Mietangelegenheiten, Postvorsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht wie z. B. Umzug in ein Pflegeheim.
Eine Vorsorgevollmacht ist, anders als eine Generalvollmacht (die sich auf alle Rechtsgeschäfte bezieht), nur eine Teil-Bevollmächtigung einer anderen Person. Diese darf über einen thematisch festgelegten Teilbereich entscheiden, wenn die betroffene Person geschäftsunfähig wird.
Die Vorsorgevollmachttritt dann in Kraft, wenn Sie aufgrund des Verlusts der Geschäftsfähigkeit nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Anders als eine Generalvollmacht, die direkt nach der Unterschrift gültig ist.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht haben unterschiedliche Zielsetzungen.
- Eine Patientenverfügung legt genau fest, bei welchem medizinischen Ereignis welche Therapie (im eigenen Sinne) erfolgt oder eben nicht stattfindet.
- Eine Vorsorgevollmacht dagegen bevollmächtigt eine andere Person, Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel.
Die Vorsorgevollmacht kann bei einer Diskussion der aktuellen medizinischen Lage mit den möglichen Behandlungsoptionen hilfreich sein. Die bevollmächtigte Person kann an dieser Entscheidungsfindung aufgrund der Bevollmächtigung teilnehmen.
Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig, weil eine Patientenverfügung allein nicht alle in Frage kommenden medizinischen Situationen berücksichtigen kann. Sie kann nicht sämtliche medizinischen Situationen voraussehen. Gerade in diesen Ausnahmesituationen ist es wichtig, einen Fürsprecher durch die Vorsorgevollmacht zu haben. Wir empfehlen beide Vollmachten zu erstellen: die Patientenvollmacht und die Vorsorgevollmacht.
Erstellen einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist formlos gültig . Sie kann also auch mündlich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Im Internet finden sich Vordrucke und Formulare, die bei der Erstellung hilfreich sind. So vergessen Sie keine wichtigen Punkte. Allerdings sind diese Vordrucke nicht auf jede persönliche und individuelle Situation übertragbar und sollten nur als grober Leitfaden dienen. Die erstellende Person muss voll geschäftsfähig sein.
Der Umfang und Inhalt der Vorsorgevollmacht sind frei bestimmbar. Es sind zeitliche, örtliche und personelle Einschränkungen möglich. Alles ist genau nach den eigenen Wünschen formulierbar.
Die Vorsorgevollmacht ist für Teilbereiche des Lebens gültig: zum Beispiel für die Gesundheitsvorsorge oder andere ausgewählte Themen. Sie ist deutlich spezifischer und nicht allumfassend. Sie gehen mit der Eingrenzung auf bestimmte Themen mit dieser Vollmacht auf Nummer sicher.
Wer allumfassend vorsorgen und in jeglichen Fragen einen vertrauenswürdigen Vertreter an seiner Seite wissen möchte, sollte sich hier bezüglich einer Generalvollmacht genauer informieren. Diese ist die „Vollmacht für alles“, kommt aber nicht für jeden in Frage.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte über die festgelegten persönlichen Belange der Person entscheiden. Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen medizinische und gesundheitliche Fragen, der Aufenthalt und die Frage, ob der Umzug in ein Pflegeheim oder eine geschlossene Anstalt notwendig ist. Ebenso gehören dazu Dinge, welche die Personensorge betreffen. Erklärungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht sind für die Beteiligten genauso rechtlich bindend wie die Erklärungen eines voll Geschäftsfähigen.
Es ist möglich, nicht bloß einen, sondern mehrere Bevollmächtigte zu benennen. Wichtig dabei zu bedenken ist aber der Wohnort der Bevollmächtigten. Für schnelle Reaktion sollten sie in der Nähe wohnen, wenn sie aufgrund der Gesamtvertretung nur gemeinsam eine rechtlich wirksame Erklärung abgeben können. Ebenso ist es möglich, den Bevollmächtigten mit dem Recht der Erteilung von Untervollmachten auszustatten.
Die endgültige Vorsorgevollmacht sollte die bevollmächtigende Person mit Datum unterschreiben. Wenn keine notarielle Beglaubigung vorliegt, ist eine Erneuerung der Unterschrift alle zwei Jahre (mit neuem Datum) sehr zu empfehlen.
Vorsorgevollmacht ohne Notarvorsorgevollmacht
Jeder geschäftsfähige Mensch kann eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen. Diese ist genauso rechtlich bindend wie eine mit der Hilfe eines Notars erstellte Vollmacht . Es empfiehlt sich in dieser sehr persönlichen Vorsorge die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung oder der Erfahrungsaustausch im Familien- oder Freundeskreis. So können die wichtigen Themen bedacht und klar formuliert werden. Man kann auch direkt beim Notar eine Vorsorgevollmacht beantragen lassen oder dort hinterlegen. Die Gebühren beim Notar richten sich nach den eigenen Vermögensverhältnissen.
Aufbewahrung Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie gut auffindbar aufbewahren und die Bevollmächtigten sollten wissen, wo sie im Ernstfall zu finden ist. Die Kopie können Sie der bevollmächtigten Person übergeben und das Original bei sich aufbewahren.
Als Alternative können Sie Ihre Vollmachten direkt im ZVR (zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer) hinterlegen. Dort verwaltet die Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr Vollmachten und macht diese für die zuständigen Ärzte oder Gerichte zugänglich. Um sicherzustellen, dass keine Fremdpersonen Zugriff auf diese sensiblen Daten haben, können Ärzte nur über die sogenannte Telematik-Infrastruktur auf die Informationen zugreifen. Gleichzeitig handelt es sich bei diesem Register um eine dezentrale Lagerungsmöglichkeit der Vorsorgevollmacht. Das erleichtert den Bevollmächtigten im Ernstfall die Suche und spart Zeit.
Was beinhaltet eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht trifft genaue Vereinbarungen, die eine von Ihnen zuvor bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen in Ihrem Sinne umsetzen sollen.
Formell sollten Namen und Anschriften von Ihnen als Vollmachtgeber und von der bevollmächtigten Person enthalten sein. Dann zählen Sie die einzelnen Punkte auf, die Sie in die Vollmacht einschließen möchten und in welchen Angelegenheiten Sie Vertretung wünschen. Dazu zählen auch besondere Vorstellungen, Zeiten, Bedingungen und so weiter.
Aus Beweisgründen sollten Sie die Vollmacht unterschreiben und datieren. Ebenso ist es empfehlenswert, den Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass das Dokument zur Kenntnis genommen wurde.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Generallvollmacht
Eine Generalvollmacht setzen Sie vorsorglich für den Fall einer eigenen kompletten Geschäftsunfähigkeit auf. Dabei kommt ein vertrauenswürdiger Bevollmächtigter zum Einsatz, um wichtige Belange im eigenen Sinne zu klären. Sie ist ab der Erstellung sofort gültig, anders als z. B. eine Vorsorgevollmacht. Diese greift im Ernstfall erst, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.
Eine Generalvollmacht ist bis auf wenige Ausnahmefelder umfassend gültig. Sie beinhaltet einzelne wichtige Felder wie Vermögensvollmacht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Gesundheitsfürsorge und andere mit Ausnahme von „höchstpersönlichen“ Geschäften wie Fällen des Familien- und Erbrechts.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Spezialvollmacht, die neben vielen anderen Vollmachten in der Generalsvollmacht enthalten ist. Sie bezieht sich auf festgelegte spezifische Bereiche. So beinhaltet eine medizinische Vollmacht nur eine Bevollmächtigung für medizinische und pflegerische Fragen, z. B. die Unterbringung in einem Heim.
Normalerweise gilt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus. Es ist jedoch möglich, die Gültigkeit schriftlich genau festzuhalten. Damit legen Sie fest, wie lange diese über den Tod hinaus noch gültig sein soll. Die Gültigkeit über den Tod hinaus ist wichtig in Fragen der Nachlassabwicklung. Nur die rechtmäßigen Erben können nach dem Tod widerrufen.
Ja, diese können Sie jederzeit widerrufen oder auch mit anderen bevollmächtigten Personen neu aufsetzen. Der Weg der Erstellung (z. B. über einen Notar) bleibt hierbei der gleiche. Denken Sie daran, die Vollmacht auch im ZVR zu aktualisieren oder ggf. zu löschen.
Sie haben nun gelesen, wie wichtig eine Vorsorge ist. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen, welche Art der Vorsorge für Sie in Frage kommt, und leiten Sie dies möglichst zeitnah in die Wege.
Insbesondere bei der Generalvollmacht handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, und Sie sollten in Ihren Fragen dazu einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren.
- BGB § 1358 - Vertretung des anderen Ehegatten bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs
- BGB § 2 - Eintritt der Volljährigkeit
- BGB § 167 - Erteilung der Vollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister: Die Vorsorgevollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister: Informationen für Ärzte
- Zentrales Vorsorgeregister: Kosten
- BGB § 1922 - Erbrecht
- BGB § 1924 - Gesetzliche Erbfolge
- BGB § 2247 - Eigenhändiges Testament
- BGB § 168 - Erlöschen der Vollmacht